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   VG Regensburg, 06.04.2021 - RO 3 K 19.31512   

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VG Regensburg, 06.04.2021 - RO 3 K 19.31512 (https://dejure.org/2021,74715)
VG Regensburg, Entscheidung vom 06.04.2021 - RO 3 K 19.31512 (https://dejure.org/2021,74715)
VG Regensburg, Entscheidung vom 06. April 2021 - RO 3 K 19.31512 (https://dejure.org/2021,74715)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 4 Abs 1; AsylG, § 77 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; AufenthG 2004, § 60a Abs 1; VwGO, § 113 Abs 5; MRK, Art 3; EURL 95/2011... , Art 2 Buchst d; EURL 95/2011, Art 4 Abs 4
    Irak: Klage abgewiesen; Keine Gruppenverfolgung wegen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft der Kakai; Kein nationales Abschiebungsverbot, auch nicht im Lichte der Corona-Pandemie

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VG Regensburg, 06.04.2021 - RO 3 K 19.31512
    "Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrich­ terlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff. und vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 30, jeweils m.w.N.).

    Die Annahme einer alle Grup­ penmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 ) - ferner eine bestimmte 'Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regel­ vermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 20).

    Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittel­ bare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst, c AufenthG (entsprechend Art. 6 Buchst, c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 21 f.).

    Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe ver­ gleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 24)." -11 -.

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Regensburg, 06.04.2021 - RO 3 K 19.31512
    Dies gilt insbesondere auch für die tatsäch­ lichen Verhältnisse in der Herkunftsregion der Klägerin, die für die Beantwortung der Frage, ob einer Person bei ihrer Rückkehr eine an ihren Glauben anknüpfende Verfolgung droht, maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 13; BayVGH, B.v. 22.3.2018 - 20 ZB 16.30038 - juris Rn. 8).

    Dies ist in der Regel die Herkunfts­ region, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12-juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.3.2018 - 20 ZB 16.30038-juris Rn. 8).

    Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die Unzulässigkeit der Abschiebung wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründet, geht dieser sachliche Rege­ lungsbereich nicht über den von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013-10 C 15/12-juris).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Auszug aus VG Regensburg, 06.04.2021 - RO 3 K 19.31512
    Die Furcht vor Verfolgung ist dann begründet, wenn dem Betroffenen die genannten Ge­ fahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, U.v. 20.2.2013-10 C 23.12-juris Rn. 19; U.v. 19.4.2018-1 C 29/17 -juris Rn. 14).

    Eine derartige Prognose ist gerechtfertigt, wenn bei zusammenfassender Würdigung des betreffenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Gründe ein größeres Ge­ wicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen (BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29/17-juris Rn. 14).

    Entscheidend ist, ob die genannten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Be­ troffenen Furcht vor Verfolgung hervorrufen können, wenn also aufgrund dessen eine Rück­ kehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint (BVerwG, B.v. 7.2.2008 - 1 0 C 33.07 - juris Rn. 37; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 19; U.v. 19.4.2018 - 1 C 29/17 - juris Rn. 14).

  • VG Berlin, 13.06.2018 - 25 K 132.17

    Verfolgungsgefahr wegen einer Religionszugehörigkeit; Gruppenverfolgung im Irak;

    Auszug aus VG Regensburg, 06.04.2021 - RO 3 K 19.31512
    Jedoch kann jedenfalls derzeit eine gezielte landesweite Ver­ folgung im Irak gegen Angehörige der Minderheit der Kakai nicht festgestellt werden (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 14.11.2019 - RO 13 K 18.31307 - juris; VG Berlin, U.v. 13.6.2018 - 25 K 132.17 A "juris).

    Der IS verfügt nicht mehr über die Strukturen, die es ihm ermöglichen würden, Zugehörige zu einer Glaubensgemeinschaft systematisch im Rahmen eines Verfolgungsprogramms zu verfolgen (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 14.11.2019 - RO 13 K 18.31307 - juris; VG Berlin, U.v. 13.6.2018-25 K 132.17 A-juris).

    Soweit sich aus den Erkenntnisquellen des Gerichts dennoch Beispiele für gesellschaftliche und ökonomische Diskriminierung entnehmen lassen, wie z.B. das Boykottieren von Ge­ schäften der Kakai, und berichtet wird, dass die Diskriminierung der Kakai religiöse Gründe habe (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staaten­ dokumentation - Irak, Gesamtaktualisierung am 17.3.2020, a.a.O.), ist nicht dokumentiert, dass dies in einem für eine Gruppenverfolgung anzunehmenden qualitativ und quantitativ erheblichen Ausmaß geschieht (vgl. ebenso VG Regensburg, U.v. 14.11.2019 - RO 13 K 18.31307 - juris; VG Berlin, U.v. 13.6.2018 - 25 K 132.17 A - juris).

  • VG Regensburg, 14.11.2019 - RO 13 K 18.31307

    Abgewiesene Klage im Verfahren wegen internationalem und nationalem Schutz

    Auszug aus VG Regensburg, 06.04.2021 - RO 3 K 19.31512
    Jedoch kann jedenfalls derzeit eine gezielte landesweite Ver­ folgung im Irak gegen Angehörige der Minderheit der Kakai nicht festgestellt werden (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 14.11.2019 - RO 13 K 18.31307 - juris; VG Berlin, U.v. 13.6.2018 - 25 K 132.17 A "juris).

    Der IS verfügt nicht mehr über die Strukturen, die es ihm ermöglichen würden, Zugehörige zu einer Glaubensgemeinschaft systematisch im Rahmen eines Verfolgungsprogramms zu verfolgen (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 14.11.2019 - RO 13 K 18.31307 - juris; VG Berlin, U.v. 13.6.2018-25 K 132.17 A-juris).

    Soweit sich aus den Erkenntnisquellen des Gerichts dennoch Beispiele für gesellschaftliche und ökonomische Diskriminierung entnehmen lassen, wie z.B. das Boykottieren von Ge­ schäften der Kakai, und berichtet wird, dass die Diskriminierung der Kakai religiöse Gründe habe (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staaten­ dokumentation - Irak, Gesamtaktualisierung am 17.3.2020, a.a.O.), ist nicht dokumentiert, dass dies in einem für eine Gruppenverfolgung anzunehmenden qualitativ und quantitativ erheblichen Ausmaß geschieht (vgl. ebenso VG Regensburg, U.v. 14.11.2019 - RO 13 K 18.31307 - juris; VG Berlin, U.v. 13.6.2018 - 25 K 132.17 A - juris).

  • VGH Bayern, 16.10.2019 - 5 ZB 19.33239

    Grundsatzrüge zur Gruppenverfolgung von Jesiden

    Auszug aus VG Regensburg, 06.04.2021 - RO 3 K 19.31512
    Für die individuelle Betroffenheit im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es einer Feststellung zur Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 Rn. 24 m.w.N. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; BayVGH, B.v. 16.10.2019 - 5 ZB 19.33239 - juris Rn. 8 - 9).

    Erforderlich für die Gewährung subsidiären Schutzes ist, dass der den bestehen­ den Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2009-10 C 9.08 - u. v. 24.6.2008-10 C 43.07 - juris; BayVGH, B.v. 16.10.2019- 5 ZB 19.33239 - juris Rn. 8 - 9).

  • VGH Bayern, 22.03.2018 - 20 ZB 16.30038

    Einzelfall eines erfolglosen Berufungszulassungsantrags - Keine grundsätzliche

    Auszug aus VG Regensburg, 06.04.2021 - RO 3 K 19.31512
    Dies gilt insbesondere auch für die tatsäch­ lichen Verhältnisse in der Herkunftsregion der Klägerin, die für die Beantwortung der Frage, ob einer Person bei ihrer Rückkehr eine an ihren Glauben anknüpfende Verfolgung droht, maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 13; BayVGH, B.v. 22.3.2018 - 20 ZB 16.30038 - juris Rn. 8).

    Dies ist in der Regel die Herkunfts­ region, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12-juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.3.2018 - 20 ZB 16.30038-juris Rn. 8).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Regensburg, 06.04.2021 - RO 3 K 19.31512
    Die Furcht vor Verfolgung ist dann begründet, wenn dem Betroffenen die genannten Ge­ fahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, U.v. 20.2.2013-10 C 23.12-juris Rn. 19; U.v. 19.4.2018-1 C 29/17 -juris Rn. 14).

    Entscheidend ist, ob die genannten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Be­ troffenen Furcht vor Verfolgung hervorrufen können, wenn also aufgrund dessen eine Rück­ kehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint (BVerwG, B.v. 7.2.2008 - 1 0 C 33.07 - juris Rn. 37; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 19; U.v. 19.4.2018 - 1 C 29/17 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus VG Regensburg, 06.04.2021 - RO 3 K 19.31512
    Die Annahme einer alle Grup­ penmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 ) - ferner eine bestimmte 'Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regel­ vermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 20).

    Ob eine in dieser Weise spe­ zifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG ge­ nannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. ).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Regensburg, 06.04.2021 - RO 3 K 19.31512
    Erforderlich für die Gewährung subsidiären Schutzes ist, dass der den bestehen­ den Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2009-10 C 9.08 - u. v. 24.6.2008-10 C 43.07 - juris; BayVGH, B.v. 16.10.2019- 5 ZB 19.33239 - juris Rn. 8 - 9).
  • VGH Bayern, 08.01.2018 - 20 ZB 17.30839

    Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • VG Regensburg, 19.02.2020 - RN 3 K 18.31751

    Abgewiesene Klage im Streit um begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten

  • BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07

    Afghanistan, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis,

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

  • VG München, 13.05.2016 - M 4 K 16.30558

    Erfolglose Klage einer Yezidin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VGH Bayern, 18.01.2019 - 4 ZB 18.30367

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und bewaffneter Konflikt bzw.

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

  • BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90

    Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Klageabweisung wegen

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89

    Asylrecht: Asylberechtigung von Ahmadis aus Pakistan

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